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AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Discover Systems GmbH

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: “AGB”) in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung richten sich ausschließlich an Unternehmen und finden auf alle Angebote, Bestellungen und Lieferungen der Discover Systems GmbH, Überseeallee 10, 20457 Hamburg (nachfolgend: “Discover Systems”), Anwendung. 

1.2. Mit seiner Bestellung erkennt der Vertragspartner die Geltung der jeweils aktuellen AGB von Discover Systems an. Dies gilt auch für etwaige Folgegeschäfte. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit auch für den Fall von Bestätigungsschreiben und vorbehaltlosen Lieferungen oder Leistungen widersprochen.

1.3. Discover Systems wendet sich mit ihrem Angebot ausschließlich an Unternehmen. Der Vertragspartner bestätigt seine Unternehmenseigenschaft.

2. Angebote, Preise und Annahme von Bestellungen

2.1. Alle Angebote von Discover Systems sind – insbesondere im Hinblick auf Menge, Preis und Lieferzeit – freibleibend. 

2.2. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer sowie zzgl. Verpackungs- und Versandkosten.

2.3. Wird im Einzelfall eine Zahlung in Fremdwährung vereinbart, so hat der Vertragspartner Wechselkursänderungen zu Lasten von Discover Systems ab dem Datum des Angebots entsprechend auszugleichen. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsvorschriften zusätzliche oder erhöhte Abgaben anfallen, ist Discover Systems berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. 

2.4. Discover Systems ist berechtigt, Bestellungen des Vertragspartners nur teilweise anzunehmen, indem Abweichungen oder Vorbehalte vorgenommen werden. Sofern die teilweise Annahme der Bestellung für den Vertragspartner nicht akzeptabel ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, Discover Systems schriftlich binnen 3 Werktagen zu informieren. Andernfalls gilt die Annahme der Bestellung als vom Vertragspartner genehmigt. 

3. Zahlungsziel und Verzug

3.1. Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig.

3.2. Im Falle des Verzuges werden sämtliche Verbindlichkeiten des Vertragspartners gegenüber Discover Systems sofort fällig. Zudem ist Discover Systems berechtigt, weitere Lieferungen nicht oder nur gegen Vorkasse auszuführen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Im Falle des Rücktritts aufgrund Zahlungsverzugs ist der Vertragspartner zudem verpflichtet, die Ware auf seine Kosten und Gefahr an Discover Systems zurückzusenden und sämtliche entstandenen Kosten und Schäden zu erstatten. 

4. Versand

4.1. Die Ware wird ab Sitz Discover Systems verkauft, soweit nichts Anderweitiges ausdrücklich vereinbart wird. Sie reist stets unversichert und auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners

4.2. Discover Systems ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.

4.3. Sofern der Versand im Einzelfall auf Kosten von Discover Systems erfolgt, trägt der Vertragspartner gleichwohl das                                         Versendungsrisiko. Die Gefahr für die Ware geht mit Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über.

5. Lieferbedingungen, Menge und Qualität

Lieferzeiten stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung sowie rechtzeitiger Auslieferung des auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners beauftragten Transporteurs. 

6. Untersuchungs- und Rügepflicht

6.1. Der Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich bei Discover Systems geltend zu machen. 

6.2. Mängelansprüche des Vertragspartners setzen die Einhaltung der Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB voraus. 

6.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich bei Erhalt der Ware gegenüber dem Transporteur geltend zu machen und schriftlich in dem Lieferschein o. ä.  zu vermerken.  

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Discover Systems aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner im Eigentum von Discover Systems. 

7.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die von Discover Systems gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Diese Berechtigung erlischt im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners beantragt worden ist.

7.3. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Discover Systems ab. Discover Systems nimmt die Abtretung hiermit an.

7.4. Der Vertragspartner ist ermächtigt, die Außenstände aus der Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Vertragspartner im Sinne von Ziff. 7.2 kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus kann Discover Systems die Einzugsermächtigung des Vertragspartners widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten Discover Systems gegenüber, insbesondere mit Zahlungen, in Verzug gerät. Entfällt die Einzugsermächtigung oder wird sie von Discover Systems widerrufen, hat der Vertragspartner Discover Systems unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben.

7.5. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware mit anderen Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen bzw. neuen Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Sachen ergibt. Für die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstandene neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

7.6. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder die an Discover Systems abgetretenen Außenstände ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentum/das Recht von Discover Systems hinzuweisen und Discover Systems unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Vertragspartner.

7.7. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Vertragspartner verpflichtet, auf erstes Anfordern von Discover Systems, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an Discover Systems abzutreten. 

8. Gewährleistung, Mängelhaftung

8.1. Die Verjährungsfrist beträgt für die Mängelhaftung bei neuer Ware 1 Jahr und bei gebrauchter Ware 6 Monate jeweils ab Übergabe. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen von Discover Systems. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.  

8.2. Discover Systems ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Ware während der Gewährleistungsfrist nachzubessern oder zu ersetzen. Nur wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Verschulden von Discover Systems nicht in angemessener Zeit erfolgt oder endgültig fehlgeschlagen ist, hat der Vertragspartner das Recht, innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag rückgängig zu machen, Herabsetzung des Preises oder Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Ware oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Sofern Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden, ist die Haftung von Discover Systems wie in Ziff. 9 beschrieben begrenzt. 

8.3. Discover Systems weist darauf hin, dass die von ihr vertriebenen Pucks batteriebetrieben sind und diese regelmäßig erneuert werden müssen. Hierbei handelt es sich um eine gewöhnliche Abnutzung und nicht um einen Mangel. Die Lebensdauer der Batterien hängt von der Intensität der Nutzung durch den Vertragspartner ab. In der Regel muss ein Austausch jedoch beim Saisonbetrieb nach einem Jahr und beim Dauerbetrieb alle 6 Monate erfolgen. Die Kosten für die Wartung trägt der Vertragspartner.

9. Haftungsbeschränkung

9.1. Discover Systems, ihre Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (nachfolgend gemeinsam: „Discover Systems“) haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten oder um die Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie.  Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

9.2. Außer bei vorsätzlicher Vertragsverletzung haftet Discover Systems nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden.

9.3. Discover Systems haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung der Waren und Produkte durch den Vertragspartner. 

9.4. Die Haftung von Discover Systems ist außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung auf den für Discover Systems bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

9.5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine gesetzlich vorgesehene zwingende Haftung bleiben von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass Discover Systems die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung verarbeitet und speichert. Auf die separate Datenschutzerklärung von Discover Systems wird verwiesen.

10.2. Gegen Ansprüche von Discover Systems kann der Vertragspartner nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Vertragspartners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Einschränkung gilt nicht bei Gewährleistungsansprüchen. 

10.3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

10.4. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Discover Systems ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Forderungen aus der Vertragsbeziehung an Dritte abzutreten.

10.5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem zugrunde liegenden Vertrag ist der Sitz von Discover Systems, sofern es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. 

10.6. Diese AGB und der zugrunde liegende Vertrag zwischen Discover Systems und dem Vertragspartner unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und der Vorschriften zum internationalen Privatrecht. 

10.7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

Copyright Discover Systems, Hamburg 2019

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